Beschwerdeverfahren
Beschwerden zu menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken oder Pflichtverletzungen
Unser Beschwerdeverfahren zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) garantiert eine vertrauensvolle und gleichzeitig transparente Vorgehensweise im Umgang mit Beschwerden zur Verletzung von Menschenrechten oder umweltbezogenen Pflichten. Mit einer Beschwerde zum LkSG kann der Verdacht auf mögliche menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung oder die schädliche Verunreinigungen von Böden, Gewässern und Luft sowie schädliche Lärmemissionen und übermäßiger Wasserverbrauch, die einen Bezug zur PETZ REWE GmbH, ihren Lieferketten oder ihren Beschäftigten haben, gemeldet werden. Menschenrechtliche oder umweltbezogene Pflichtverletzungen fügen nicht nur der PETZ REWE GmbH sondern auch der Gesellschaft erheblichen Schaden zu. Beschwerden zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Pflichtverletzungen können von Mitarbeitenden sowie Außenstehenden abgegeben werden.
Darüber hinaus begreift die PETZ REWE das Beschwerdeverfahren als ein Frühwarnsystem, über das Probleme erkannt und im besten Fall gelöst werden, bevor Menschen oder die Umwelt tatsächlich zu Schaden kommen. Allen Beschäftigten sowie Externen ist es möglich, potenzielle Verstöße oder vermutetes Fehlverhalten zur Achtung der Menschenrechte und Umweltbelange in der PETZ REWE GmbH und bei den (un-)mittelbaren Zulieferern zu melden.
Kund:innenbeschwerden, zum Beispiel über die Qualität von Produkten und Dienstleistungen der REWE Group oder die Leistungen in den Märkten oder Reisebüros, gelten nicht als Beschwerden zu menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken oder Pflichtverletzungen. Hierfür wenden Sie sich bitte an die Kundenservice-Bereiche und -Hotlines des betroffenen Unternehmens oder der jeweiligen Marke.
Hinweisgebenden dürfen durch die Abgabe von Beschwerden im beruflichen Zusammenhang keine Nachteile entstehen. Das Beschwerdeverfahren läuft nach einem definierten Prozess ab, der auch in der Verfahrensordnung festgehalten ist. Dabei wird zu jeder Zeit unparteiisches Handeln gewährleistet, die Beteiligten am Verfahren sind weisungsungebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.